Privathaftpflicht

Die Privathaftpflichtversicherung sichert den privaten Versicherungsnehmer und seine Familie einschließlich eventueller Hausangestellter (letztere soweit für den Haushalt tätig) vor Forderungen Dritter im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen. Da die Haftung gerade von Privatpersonen nach deutschem Recht grundsätzlich nicht begrenzt ist, liegt die Bedeutung einer Privathaftpflichtversicherung und der Anpassung ihrer Versicherungssummen für den Einzelnen auf der Hand. Die Privathaftpflichtversicherung ist, im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung, keine Pflichtversicherung sondern freiwillig. Der Name leitet sich aus der gesetzlichen Verpflichtung zum Ersetzen eines entstandenen Schadens nach § 823 BGB ab. Voraussetzung ist, dass der Schaden durch Fahrlässigkeit (auch grobe Fahrlässigkeit) entstanden ist. Ferner ist in der Regel Voraussetzung, dass die Ansprüche im privaten Bereich entstanden sind, also weder einem beruflichen Tun noch einem vereinsmäßigen (Tätigkeit für den oder als Organ des Vereins) oder sonst (ehren-)amtlichen Risiko zuzuordnen sind. Hierfür tritt ggf. eine separate Vereins- oder Ehrenamtshaftpflichtversicherung (z. B. der Justizbehörden für ehrenamtliche Betreuer:innen und Vormünder) ein. Auch nebenberufliche Tätigkeiten müssen, je nach Bedingungen der Gesellschaften, meist eigens abgesichert werden, wenn mit diesen Tätigkeiten nachhaltig Gewinn erzielt werden soll. Die Privathaftpflichtversicherung deckt die typischen Risiken des Alltags ab. Versichert sind insbesondere in beschränktem Umfang auch die Haftung aus Haus- und Wohnungsbesitz (einschließlich der Haftung aus Vermietung und anfallenden Baumaßnahmen), weiter die Haftung aus Sportausübung (Ausnahme: Jagd und bestimmte Wettkämpfe) und Tierhaltung (Ausnahme: Haltung von Hunden, Pferden, Rindern, Zug- und Reittieren; wilden Tieren; hierfür wird eine separate Tierhalterhaftpflichtversicherung benötigt). Schäden an der Mietwohnung, für die zur privaten Nutzung angemieteten Wohnräume, fallen bedingungsgemäß meist unter den Schutz der Privathaftpflichtversicherung.

Hausrat

Als Hausrat bezeichnet man Gegenstände, die im Haushalt zur Einrichtung gehören (Möbel, Teppiche, Bilder, Fensterdekorationen), gebraucht werden (Geschirr, Bekleidung, Haushaltsgeräte) oder verbraucht werden (z. B. Nahrungs- und Genussmittel). Dazu gehören auch Bargeld und Wertgegenstände wie zum Beispiel Schmuck, Edelsteine und Antiquitäten. Eine Hausratversicherung bietet Versicherungsschutz für das Inventar, also für Einrichtungs-, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände eines Haushaltes (Hausrat)gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus. Außerdem können neben den reinen Sachschäden auch dabei entstehende Kosten wie zum Beispiel Aufräumungskosten, Schutzkosten und Hotelkosten versichert sein. Zusätzlich sind weitere Einschlüsse möglich, wie zum Beispiel der Diebstahl von Fahrrädern oder die Abdeckung von Elementarschäden (wobei mögliche Selbstbehalte zu beachten sind) und Überspannungsschäden. Üblich ist die Versicherung des Hausrats zum Wieder-beschaffungswert, d. h. der Versicherer ersetzt die Kosten, die entstehen, um Sachen der gleichen Art und Güte in neuwertigem Zustand wieder zu beschaffen. Die Grundelemente der Hausratversicherung, somit die einzelnen versicherten Gefahren können nur in Kombination abgeschlossen. Regelmäßig wird der tatsächliche Gesamtwert eines Hausrates von den Eigentümern unterschätzt und damit zu geringe Versicherungssummen für den vollumfänglichen Ernstfall beantragt. Um einer möglichen Unterversicherung entgegenzuwirken, empfiehlt es sich den Hausrat entweder durch genaue Wert-/Summenermittlung der Einrichtung/Gegenstände oder per pauschale Wertermittlung über die Wohnfläche in m² zu berechnen.

Rechtsschutz

Eine Rechtsschutzversicherung ist ein privatrechtlicher Versicherungsvertrag, bei dem der Versicherer oder die Versicherin gegen Prämienzahlung des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin verpflichtet ist, die erforderlichen Leistungen für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherten im vereinbarten Umfang zu erbringen. Die speziellen Rechte, Pflichten und Obliegenheiten der Vertragsparteien eines Rechtsschutzversicherungsvertrages bestimmen sich nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und dessen vertraglichen Vereinbarungen, die regelmäßig in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen werden. Für bestimmte Rechtsschutzversicherungsleistungen werden neben Allgemeinen vielfach auch besondere Bedingungen vereinbart. Ohne Deckungsbegrenzung oder bis zu der im Vertrag vereinbarten Deckungssumme übernehmen die meisten Rechtsschutzversicherer Kosten für die gesetzlichen Anwaltsgebühren des Rechtsanwaltes oder der Rechstanwältin vom Versicherten oder von der Versicherten, Zeugengelder/Sachverständigenhonorare (nicht für außergerichtliche Privatgutachten), Gerichtskosten und die Kosten des Gegners oder der Gegnerin, soweit der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin diese übernehmen muss. Auch Strafkautionen können übernommen werden, um den Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin vor dem Strafvollzug zu schützen. Nicht übernommen werden Geldstrafen und Bußgelder. Überwiegend werden Selbstbeteiligungen vereinbart, was die Beiträge nachhaltig reduziert. Der Versicherungsschutz gilt meist europaweit und auch in den Anliegerstaaten des Mittelmeeres. Zudem bieten viele Gesellschaften bei sechs- bis zwölfwöchigen Auslandsaufenthalten auch weltweiten Versicherungsschutz. In diesen Fällen gilt häufig ein eingeschränkter Versicherungsschutz, z. B. bei der Begrenzung der Anwaltsgebühren und Versicherungssummen. Minderjährige Kinder sind, wie auch Volljährige, unverheiratete Kinder regelmäßig mitversichert, wenn sie noch keine auf Dauer angelegte Berufstätigkeit aufgenommen haben. Für viele Leistungsarten besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf einer Karenzzeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn, jedoch nicht für manche plötzlich eintretenden Fälle (z.B. Verkehrsunfall), wo die Versicherung dennoch ohne Wartezeit wirkt.

Wohngebäude

Die verbundene Wohngebäudeversicherung ist eine spezielle Form der Gebäudeversicherung und schützt den Gebäudeeigentümer oder die Gebäudeeigentümerin vor den Risiken, die sich aus Feuer-, Sturm-, Hagel- und Leitungswasserschäden ergeben (versicherte Gefahren). Der Versicherungsgegenstand ist das Wohngebäude ohne dessen Inhalt an beweglichen Sachen (versicherte Sache). Ziel ist hierbei die Kostendeckung für Wiederaufbau oder Sanierung des Gebäudes sowie eine Absicherung gegen weitere Kosten (versicherte Kosten). Die genannten Risiken decken die häufigsten Schadensereignisse ab. Einen umfassenderen Schutz bietet die sogenannte erweiterte oder kombinierte Elementarschadensversicherung. Gemäß dem EU-Wettbewerbs-Recht kann jede Versicherung ihre Bedingungen seit 1994 selbst bestimmen. Dies erschwert erheblich die Vergleichbarkeit der einzelnen Angebote. Als versicherte Sachengelten die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude, das Gebäudezubehör (Beispiel: Klingel- und Briefkastenanlagen, Müllboxen sowie Terrassen), sonstiges Gebäudezubehör, soweit ausdrücklich vereinbart (Beispiel: Carports, Gewächs- und Gartenhäuser, Hundehütten, Hof- und Gehwegbefestigungen), Einbaumöbel (Einbauküchen), die individuell für ein Gebäude gefertigt wurden, Gebäudebestandteile/-zubehör, soweit es sich im Gebäude befindet oder am Gebäude angebracht ist und der Instandhaltung oder zu Wohnzwecken dient. Wasser und Abwasserrohre außerhalb des Grundstücks werden hingegen nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert.

Vermögensschutz

Nur zu oft machen sich viele Bürger keinerlei Gedanken zur Thematik des Vermögensschutzes und den damit einhergehenden Risiken. Neben den bekannten und schutzbedürftigen Sachwerten einer jeden Familie und Haushaltes existieren jedoch oft unbekannte Gefahren, die jahrelang geschaffene Werte und vorhandenes Vermögen bedrohen oder sogar vernichten können. Am Beispiel des plötzlichen Pflegefalls eines Familienangehörigen kann man dies leicht verständlich machen. Kann ein Pflegebedürftiger seine oder eine Pflegebedürftige ihre Kosten nicht mehr selbst tragen, so kann er oder sie Sozialhilfe beantragen. Der Staat zahlt dann erstmal die Kosten, aber holt sich das Geld von den direkten Angehörigen wieder zurück. Erstmal werden alle Vermögensgegenstände des/der Pflegebedürftigen eingezogen. Danach wird zuerst der Ehegatte bzw. die Ehegattin und dann die Kinder in die Pflicht genommen. Dabei ist es unerheblich, ob eine gute oder schlechte Beziehung zu den Kindern besteht oder ob man überhaupt Kontakt hat. Die Pflicht zum Unterhalt ist gesetzlich vorgeschrieben und das kann und wird in der Regel teuer, denn die Unterhaltspflicht für Eltern greift das Vermögen der Kinder an. Wie viel genau die eigenen Kinder zahlen müssen, wird im Einzelfall berechnet. Es wird das durchschnittliche monatliche Einkommen zu Grunde gelegt unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes. Auch Geldreserven von über 10.000 € werden für den Unterhalt herangezogen. Lediglich ein selbst genutztes Eigenheim oder die private Altersvorsorge der Kinder werden unter Umständen nicht sofort herangezogen. Auch Schenkungen der letzten Jahre können vom Sozialamt rückgängig gemacht werden, um an dieses Vermögen heranzukommen. Wer Familienangehörige, Kinder und Vermögen, vor einem solchen Schicksal schützen möchte, sollte auf jeden Fall frühzeitig eine fachkundige unabhängige Beratung einholen.