Änderung in der Absicherung von Key-Personen ab 01.01.2022

Künftig sind neue Versicherungsverträge zur sogenannten Key Personen Absicherung ab 2022 nicht mehr von der Versicherungssteuer befreit. Jeder Vertrag, der noch in diesem Jahr abgeschlossen wird, profitiert allerdings noch von der alten Regelung.

Wie schnell kann ein Unternehmen ins Wanken geraten, wenn die „Schlüsselperson“ plötzlich erkrankt und längere Zeit ausfällt?

Die Folgen sind meist fatal, wenn man sich im Vorfeld nicht um eine entsprechende Absicherung kümmert. Denn in solchen Fällen fehlt nicht nur von einen Tag auf den anderen das Know-how über die laufenden Projekte, sondern auch der persönliche Arbeitseinsatz und die entscheidenden Kontakte.

Deshalb ist es enorm wichtig, die eigene Arbeitskraft entsprechend abzusichern.

Einen maximalen Risikoschutz bieten beispielsweise Vorsorgeversicherungen, die im Schadensfall schnell einspringen und u.a. durch eine Einmalzahlung die Liquidität sichern.

Ab Januar 2022 gibt es jedoch eine entscheidende Änderungen bei der Versicherungssteuer. § 4 Abs. 1 Nr. 5 VersStG besagt, dass Key-Person-Absicherungen nicht mehr von der Versicherungssteuer befreit sind.

Dies gilt jedoch nur für neue Versicherungsverträge mit Beginn in 2022 und später.
Bei Vertragsabschluss in 2021 ist der Vertrag dauerhaft von der Versicherungssteuer befreit.
Das gilt auch für nachträgliche Erhöhungen. Deshalb lohnt es sich, jetzt noch über eine entsprechende Absicherung nachzudenken, denn diese Änderung ist relevant für

  • Jede Kapitalgesellschaft zur Absicherung der Geschäftsführung
  • Jedes Familienunternehmen zur Absicherung der mitarbeitenden Familienangehörigen
  • Jedes Unternehmen zur Absicherung von Führungskräften

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