Unternehmer aufgepasst: Ab 01.01.2022 gilt der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss in der betrieblichen Altersversorgung

Mit dem 01.01.2022 stehen einige Änderungen auf dem Plan. Allen voran ändern sich die Rahmenbedingungen für das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG). Melden Sie sich jetzt zum kostenfreien Webinar an und informieren Sie sich.

Um die betriebliche Altersvorsorge weiter zu stärken, hat der Gesetzgeber im Jahr 2017 die Rahmenbedingungen der bAV mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) erweitert.

§ 1 Abs. 1a BetrAVG verpflichtet Sie als Unternehmer & Arbeitgeber und besagt, dass der Arbeitgeber 15% des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten muss, sofern er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. 

Neu ist, dass ein Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15% verpflichtend wird, sofern Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Dies gilt bereits für alle Verträge, die ab dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden.
Nun sind auch die Verträge zu bezuschussen, die älter sind. Selbstverständlich kann der Arbeitgeberzuschuss auf freiwilliger Basis auch mehr als 15% betragen.

Durch die Übergangsregelung gemäß § 26a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) konnten Sie als Arbeitgeber bislang die Zahlung des Zuschusses verwehren. Mit Beginn des neuen Jahres sind Sie gesetzlich verpflichtet, eine gesetzeskonforme Lösung umzusetzen.
Dabei ist es in jedem Fall vernünftig, die jeweiligen finanzwirtschaftlichen und personalpolitischen Ziele zu beachten.

Welche Umsetzungsmöglichkeiten stehen Ihnen als Arbeitgeber zur Verfügung?

  • der Zuschuss wird in den bestehenden Vertrag eingezahlt (Beitragserhöhung)
  • der Zuschuss muss in einen neuen Vertrag geleistet werden, weil eine Vertragserhöhung im bestehenden Tarif nicht möglich ist
  • der Zuschuss muss in einen neuen Vertrag bei einem anderen Versicherer geleistet werden, weil der Bestandsversicherer keine Neuverträge mehr anbietet
  • im Bestandstarif wird die Verteilung zwischen Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss neu geregelt, der Betrag bleibt gleich.

Doch welche Lösung passt zu Ihnen?
Mehr Information zum Thema erhalten Sie in unserem kostenlosen Webinar am 19.11.2021 um 09.15 Uhr.
Wir zeigen Ihnen in gut 30 Minuten, was Unternehmen beachten müssen und welche Probleme bis Ende des Jahres zu lösen sind. Zusätzlich besteht die Möglichkeit einer Fragerunde mit unseren bAV-Experten.

Merken Sie sich diesen Termin vor und wählen Sie sich über diesen Link per Zoom ein. 
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!