Berufsunfähigkeit ist die dauernde krankheits-, unfall- oder invaliditätsbedingte Unfähigkeit einer Person, ihren Beruf auszuüben. Teilweise Berufsunfähigkeit ist eine entsprechende Beeinträchtigung, aufgrund derer eine Person ihren Beruf nur noch zum Teil ausüben kann. Im Gegensatz zur Erwerbsunfähigkeit liegt eine Berufsunfähigkeit auch dann vor, wenn die betroffene Person gesundheitlich imstande wäre, einen anderen, jedoch gegebenenfalls sozial weniger angesehenen oder mit (erheblichen) Einkommenseinbußen verbundenen Beruf auszuüben. Die finanziellen Folgen der Berufsunfähigkeit lassen sich mit einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung absichern. Dafür muss der Zustand ärztlich bestätigt und von der Versicherung anerkannt sein. Im Allgemeinen zahlen Versicherungen schon bei einer teilweisen Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent, gemessen am zuletzt ausgeübten Beruf bzw. der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Mit der privaten Absicherung der Berufsunfähigkeit über einen Versicherungsvertrag sind in der Regel automatisch die Erwerbsunfähigkeit sowie die Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit versichert. Auch die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland beinhaltete bis Ende 2000 einen abgeschwächten Berufsunfähigkeitsschutz. Zu den Hauptursachen für den Eintritt der Berufsunfähigkeit gehören: Erkrankungen des Herzens und Gefäßsystems, des Bewegungs- und Skelettapparates, Krebs, Nervenleiden und Unfälle. Je nach Alter kann die Verteilung der einzelnen Ursachen deutlichen Schwankungen unterworfen sein. So steigt mit zunehmendem Alter die Häufigkeit von Erkrankungen des Herzens und Gefäßsystems bzw. von Krebserkrankungen als Ursache an. Unfälle nehmen dagegen als Auslöser für den Eintritt von Berufsunfähigkeit deutlich ab. Die Berufsunfähigkeit ist damit direkt an die Häufigkeit der genannten Krankheitsbilder/Ursachen geknüpft. Neuere Daten zeigen eindeutig, dass organische Erkrankungen heutzutage aber bei Weitem nicht mehr die häufigste Ursache für eine Berufsunfähigkeit darstellen. Vielmehr stehen heute Erkrankungen der Psyche und Verhaltensstörungen im Vordergrund.
Arbeitsunfähigkeit ist ein arbeitsrechtlicher und ein sozialrechtlicher Begriff. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit haben Arbeitnehmer:innen in der Regel einen bis zu sechswöchigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin. Arbeitsunfähigkeit ist auch Voraussetzung für sozialrechtliche Ansprüche gegenüber der Krankenkasse, dem Unfallversicherungsträger oder der Arbeitsagentur. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist vom rentenrechtlichen Begriff der Erwerbsminderung (früher Erwerbsunfähigkeit) und dem beamtenrechtlichen Begriff der Dienstunfähigkeit zu unterscheiden. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin auf Grund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben, so dass es unbeachtet bleibt, ob der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin noch in der Lage ist, eine sonstige Tätigkeit (z. B. Verweisungsberufe) zu verrichten. Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn auf Grund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen. Erwerbsunfähigkeit bzw. nach der gesetzlichen Definition ist (voll) erwerbsgemindert, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Hingegen ist erwerbsgemindert nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann (§ 43 SGB VI). Die Erwerbsminderung bezieht sich anders als der Grad einer Behinderung ausschließlich auf die Leistungsfähigkeit im Arbeitsleben und nicht auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Kann irgendeine Arbeit mindestens sechs Stunden täglich durchgeführt werden, so liegt keine Erwerbs-minderung vor. Jede Verweisung ist möglich, ein sozialer Abstieg ist hinzunehmen. Vom Rentenversicherungsträger oder der Rentenversicherungsträgerin muss keine konkrete Verweisungstätigkeit mehr benannt werden. Es reicht aus, wenn aufgrund ärztlicher Gutachten dargestellt wird, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen eventuellen Einschränkungen eine Beschäftigung möglich ist.
Statistisch erkranken in Deutschland jedes Jahr über 1 Million Menschen an Krankheiten wie z.B. Krebs, Schlaganfall oder Herzinfarkt. Das Risiko, selbst betroffene Person einer schweren Krankheit zu werden, unterschätzen viele. Jede:r vierte Beschäftigte in Deutschland kann aufgrund einer Krankheit oder nach einem Unfall nur noch eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr arbeiten. Dabei liegt aber nicht immer eine Berufsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeits-Rente begründen würde. Wer also aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht wie gewohnt weiterarbeiten und dabei keine Berufsunfähigkeits-Rente beanspruchen kann, benötigt zusätzlich finanzielle Unterstützung. Als Alternative oder in Ergänzung zur Berufsunfähigkeits-Absicherung gibt es deshalb die Soforthilfe bei schwerer Krankheit. Die deutsche Bezeichnung Schwere-Krankheiten-Vorsorge ist insofern etwas irreführend, da bei dieser Versicherung nicht nur Krankheiten im eigentlichen Sinne (wie z. B. schwere Formen von Krebs, Multiple Sklerose, Lebererkrankungen, Lungenerkrankungen, Parkinson-Krankheit, Arthritis, etc.) versichert sind, sondern auch andere Vorkommnisse wie Herzinfarkt, Schlaganfall oder Folgen schwerer Unfälle in der Deckung einer solchen Police enthalten sein können. Die Anzahl, die Art und versicherungsrelevante Definition der versicherten Risiken variiert unter den Versicherern stark.
Als Grundfähigkeiten wird das Risiko bezeichnet, welches den Verlust von bestimmten definierten Tätigkeiten und Bewegungen des Menschen umfasst, gegen die man sich absichern kann. Unter den sogenannten Grundfähigkeiten versteht man zum Beispiel Sehen, Sprechen, sich orientieren, Hände gebrauchen, Hören, Gehen, Treppen steigen, Knien oder Bücken, Sitzen, Stehen, Greifen, Arme bewegen, Heben und Tragen, sowie Auto fahren. Diese Art der Versicherung entstammt dem angelsächsischen Versicherungsmarkt und wurde erstmals im Jahr 2000 auf dem deutschen Markt angeboten. Je nach Anbieter wird bei Verlust bestimmter grundlegender Fähigkeiten oder ab Erreichen einer festgelegten Pflegestufe in der gesetzlichen Pflegeversicherung eine Leistung erbracht. Die Frage, ob die versicherte Person im Leistungsfall noch weiterarbeiten kann oder will, spielt keine Rolle, solange die Beeinträchtigung besteht, wird die Leistung erbracht. Ursachen für den Verlust von Grundfähigkeiten können beispielhaft Unfälle, Kräfteverfall und Krankheiten sein. Die Grundfähigkeitenabsicherung ermöglicht eine kostengünstige Absicherung der Arbeitskraft.
Ein Unfall ist ein plötzliches, unvorhergesehenes, zeitlich und örtlich bestimmbares und von außen einwirkendes Ereignis, bei dem eine natürliche Person (Körperschaden) unfreiwillig oder eine Sache (Sachschaden) einen Schaden erleidet. Die häufigsten Unfallereignisse für Körperschäden sind Stürze, Verkehrsunfälle, Sportunfälle und Verbrennungen, sowie penetrierende Verletzungen (in erster Linie Stich- und Schnittverletzungen) und Stromunfälle. Unfallursache ist in den meisten Fällen menschliches Versagen oder Fehlhandlung. Die Abgrenzung leichter Unfälle zur Verletzung ist nicht eindeutig. Der deutsche Versicherungsverband spricht auch von Unfall, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. In Abgrenzung zur Krankheit wirkt bei einem Unfall das den Körper schädigende Ereignis nur zeitlich begrenzt ein. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird auch von einem Unfall gesprochen, wenn kein Personenschaden vorliegt. Eine Sache kann keinen Unfall erleiden, sondern allenfalls bei einem Unfall beschädigt werden. Einem Unfall liegt eine Unfallursache zugrunde, namentlich höhere Gewalt, Fremdeinwirkung, technisches oder menschliches Versagen. Nach den allgemeinen Vertragsbedingungen der privaten Unfallversicherungen liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Die betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist nicht nur eine für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen interessanteste, sondern vor allem günstige Form der vielerorts weitgehend unbekannten betrieblichen Versorgungsmöglichkeit. Gerade die arbeitgeberfinanzierte BU bietet Unternehmen eine große Chance, Führungskräfte, kaufmännisch Angestellte und Arbeiter:innen sinnvoll und fachgerecht abzusichern. Da letztlich alle Mitarbeiter:innen für ein Unternehmen wertvoll sind, kann hier der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin im besonderen seine Verantwortung gegenüber den Mitarbeiter:innen und deren Familien zeigen. Auch sind die Kürzungen der gesetzlichen Rentenversicherung für alle nach 1961 Geborenen, die keinen Anspruch mehr auf eine Berufsunfähigkeits- sondern nur noch auf eine Erwerbsminderungsrente haben, ein Grund für das zunehmende Interesse an diesen Zusatz-versorgungen. Zudem sind diese über den Betrieb deutlich günstiger zu haben. Die Erfahrung zeigt, dass durch das Gefühl der Verbundenheit und Fürsorge des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin die Motivation der Belegschaft steigt. In der Vergangenheit wurde diese Art der Versorgung nur von wenigen Versicherern angeboten, das Angebot wird aber zunehmend breiter. Mit Gruppenverträgen können sich in der Regel Geschäftsführer:innen und Mitarbeiter:innen als Kollektiv über eine betriebliche Berufsunfähigkeitsversicherung günstig versichern. In der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) ermöglichen Gruppenverträge, zum Beispiel durch keine oder stark vereinfachte Gesundheitsprüfung und verbesserte Tarife, deutlich bessere Leistungen für die Mitarbeiter:innen. Diese Kollektivtarife sind bereits ab fünf Verträgen bzw. Mitarbeiter:innen möglich. Dies bleibt unabhängig davon, ob die BU mittels Direktversicherung und Entgeltumwandlung, oder als arbeitgeberfinanzierter Vertrag abgeschlossen wurde. Mitarbeiter:innen und Arbeitgeber:innen profitieren in beiden Fällen vom Kollektiv durch bis zu fast 50% günstigere Tarife mit Top-Leistungen und vereinfachte oder keine Gesundheitsfragen. Ein erstklassiger Weg für langfristige Mitarbeiterbindung mit einem echten Mehrwert für beide Parteien.