Witwen-/Witwerrente

Renten wegen Todes sind in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung die Witwen- und Witwerrente (im Folgenden Witwenrente) und die Halb- oder Vollwaisenrente sowie die Erziehungsrente. Sie heißen Renten wegen Todes, weil Voraussetzung für ihre Gewährung der Tod der versicherten Person ist, zb. versicherter Ehegatte/versicherte Ehegattin, Elternteil oder geschiedener Ehegatte/geschiedene Ehegattin eines Versicherten oder einer Versicherten. Der Tod ist hierbei der Versicherungsfall. Die Renten wegen Todes sollen den Unterhalt ersetzen, den bislang der Verstorbene erbracht hat (Unterhaltsersatzfunktion). Während Witwen- und Waisenrenten Renten aus der Versicherung des Verstorbenen sind, ist die Erziehungsrente eine Rente aus der Versicherung der überlebenden Person. Eingetragene Lebenspartner:innen sind in der Hinterbliebenenversorgung Ehepartner:innen gleichgestellt. Die Hinterbliebenenrente an Verwitwete soll den Unterhalt, den der verstorbene Ehegatte oder die Ehegattin nach seinem oder ihrem Tod nicht mehr erbringen kann, (teilweise) ersetzen. Der Hinterbliebene erhält zwei Jahre lang (bei Altfällen ohne zeitliche Begrenzung) eine Rente (vereinfacht) in Höhe von nur ca. 25% der Rente, der gezahlten oder berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung des verstorbenen Versicherten in der Rentenanwartschaftsphase bzw. der zum Todeszeitpunkt gezahlten Altersrente in der Rentenphase (kleine Witwenrente). Hat der oder die Überlebende ein gewisses Alter erreicht oder erzieht er oder sie ein Kind oder ist erwerbsgemindert, so bekommt er oder sie unbefristet nur ca. 55 % (in Altfällen ca. 60 %) (große Witwenrente). In der Regel trifft hier die Hinterbliebenen neben dem persönlichen Leid auch noch das finanzielle Leid, da diese Beträge nicht annähernd eine ausreichende Versorgung darstellen können. Erschwerend kommt hinzu, wenn der oder die Überlebende eigenes Einkommen hat, werden ihm bzw. ihr ca. 40 % des pauschalierten Nettoeinkommens, soweit es einen bestimmten Freibetrag übersteigt, auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Waisenrente

Eine Waisenrente ist eine Dauerzahlung der gesetzlichen Sozialversicherung, die im Falle des Todes des Rentenberechtigten an dessen Kinder – und unter Umständen auch an andere Angehörige – gezahlt wird. Sie dient dem Ausgleich der nicht mehr zu leistenden Unterhaltsbeiträge des Verstorbenen. Ist nur ein Elternteil verstorben, spricht man von einer Halbwaisenrente, sind beide Elternteile verstorben, von einer Vollwaisenrente. Der Kinderbegriff ist für die gesetzliche Rentenversicherung und Unfallversicherung sowie bei der Alterssicherung für Landwirte identisch. Kinder und damit waisenrentenberechtigt sind leibliche Kinder (bei außerehelich geborenen Kindern jedoch seitens des Vaters nur bei erfolgter Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung) sowie adoptierte Kinder. Ihnen gleichgestellt sind die Stief- und Pflegekinder, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren, sowie die Enkelkinder und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden. Waisenrente wird grundsätzlich bis zur Volljährigkeit gezahlt. Darüber hinaus kann sie nur bezogen werden, wenn sich das Kind in einer Ausbildung befindet, wie z.B. Schule, betriebliche Ausbildung oder Studium, ein freiwilliges ökologisches- oder freiwilliges soziales Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst absolviert oder aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage ist sich selbst zu unterhalten. Die Waisenrente beträgt (sehr vereinfacht) für Halbwaisen nur ca. 10 % bis 20 % der Rente des verstorbenen Versicherten, bei Vollwaisen nur ca. 20 % bis 40 % der Rente des verstorbenen Versicherten mit der höheren Rente.

Pflegefall

Der Pflegefall und die damit verbundene Pflegebedürftigkeit setzen oft plötzlich und ohne jegliche Vorwarnung, insbesondere aber nicht nur im Alter ein. Neben Senior:innen können auch Kinder oder Erwachsene chronisch krank sein oder durch plötzliche Unfälle über längere Zeit starke Einschränkungen in ihrer Selbstbestimmung erfahren. Auch Behinderte oder mehrfach erkrankte Personen können von Pflegebedürftigkeit betroffen sein. Aufgrund der häufigeren Pflegebedürftigkeit im Alter spielt auch der demografische Wandel bei dem prozentualen Anstieg an Pflegebedürftigen in der Bevölkerung eine Rolle. In Deutschland äußert sich der aktuelle demografische Wandel in der Zunahme der Menschen im Seniorenalter und der Abnahme junger, erwerbstätiger Menschen. Nach Angaben der statistischen Ämter des Bundes und der Länder wird die Zahl der Pflegebedürftigen für 2020 auf etwa 2,72 Millionen Menschen geschätzt, für 2030 auf 3 Millionen und für 2050 auf 3,76 Millionen. Es ergeben sich daher für die Gesellschaft zunehmend Probleme, wie z. B. die Finanzierung und Erbringung der Pflege, ihr Ausmaß und qualitative Veränderungen (z. B. durch Diabetes, Demenz). Die Sozial- und Gesundheitspolitik, die Präventionsmedizin und die Pflegewissenschaft versuchen hierauf seit Jahren verzweifelt Antworten und Lösungen, leider ohne Erfolg, zu finden. Pflegebedürftigkeit bezeichnet einen Zustand, in dem eine kranke oder behinderte Person ihren Alltag dauerhaft nicht selbständig bewältigen kann und deshalb auf Pflege oder Hilfe durch andere angewiesen ist. Pflegebedürftig sind nach § 14 Abs. 1 SGB XI bzw. § 61 SGB XII Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Leider unterschätzen noch immer viele dieses Risiko finanzieller Folgebelastungen für sich und die Familienangehörigen, obwohl frühzeitig vorgebeugt werden kann und sollte.

Todesfall

Der Todesfall eines nahen Angehörigen ist immer eine emotionale Stresssituation. Neben der Trauer über den Verlust eines liebenswerten Menschen gilt es, die Beerdigung zu organisieren und sonstigen Formalitäten, wie zum Beispiel der Abwicklung der Erbschaftsangelegenheiten, gerecht zu werden. In solchen Fällen kommt für die Angehörigen meist neben dem persönlichen Schmerz auch noch das finanzielle Leid hinzu. Meist trifft es hierbei den Versorger der Familie und die Hinterbliebenen müssen sich mit geringen Mitteln und Einkommen gegen die bestehenden finanziellen Verpflichtungen über Wasser halten. Existieren dann auch noch zusätzliche Belastungen aus Krediten oder Finanzierungen, spricht man oft vom existentiellen Überlebenskampf. Vieles kann man als verantwortungsbewusstes Familienmitglied frühzeitig regeln und absichern. Die Realität spricht jedoch eine andere Sprache, denn die Mehrheit der Bundesbürger und deren Familienangehörigen sind oder haben sich bislang aus Unwissenheit, leider nicht ausreichend vorbereitet und hoffen täglich, dass Sie nie Betroffene sind. Gerade das, was Experten und Verbraucherschützer seit Jahren empfehlen, nämlich die Familienvorsorge für genau diesen Fall mit geringen Beiträgen und hohen Leistungen über speziell hierfür vorgesehene Risikoabsicherungen zu regeln, ist oft nicht bekannt und wird zudem bewusst selten von den Gesellschaften angeboten.

Sterbegeld

Wenn jemand stirbt, denkt man zuerst einmal an Trauer und schmerzvollen Abschied. Ein anderer Faktor dringt im Vergleich all zu oft erst viel zu spät ins Bewusstsein: Der Tod ist teuer, denn für Bestattung, Trauerfeier und Grabplatz müssen unter Umständen bis zu 10.000,-Euro oder mehr aufgewendet werden. Das Sterbegeld ist eine Geldleistung, die die Aufwendungen der Bestattung eines Verstorbenen ersetzen soll. Es war bis 2004 insbesondere eine Leistung der Gesetzlichen Krankenkassen und ist dort im Laufe der Zeit immer mehr reduziert und schließlich ganz abgeschafft worden, besteht bisher aber noch in der Beamtenversorgung fort. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 gehört Sterbegeld seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr zum Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung. Heute kann man in der Regel jederzeit mit einem privat finanzierten Sterbegeld für sich selbst zumindest eine kleine Vorsorge für den Todesfall, oft auch noch im hohen Alter und zumeist ohne jegliche Gesundheitsangaben/-fragen, treffen. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass die Versicherungssummen begrenzt und die Beiträge entsprechend dem Risiko hoch sind.